Satzung Freunde von Tóalmás e.V.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Freunde von Tóalmás e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Feldafing.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung, insbesondere durch Pflege und Förderung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Tóalmás und Feldafing. Die mildtätigen Zwecke werden insbesondere dadurch verfolgt, daß hilfsbedürftige Personen im Sinne von § 53 AO der Gemeinde Tóalmás durch gezielte Einzelmaßnahmen selbstlos unterstützt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Feldafing, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen.. Minderjährige sind verpflichtet, mit dem Antrag die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Ist ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand, erlischt die Mitgliedschaft.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister und
e) bis zu sieben Beisitzern
ferner gehören dem Vorstand an
f) der 1. Bürgermeister der Gemeinde Feldafing
g) ein Mitglied der Gemeindeverwaltung Feldafing
h) ein Mitglied des Bauhofes der Gemeinde Feldafing
Ämterhäufung ist außer für den Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden möglich.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 8 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
§ 9 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, in erster Linie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schriftführer oder dem Schatzmeister, ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zu Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.
§ 10 Protokollieren von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterzeichnen.